Es gibt in der Bundesrepublik
Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Fahrerlaubnisklasse ab 2013
Fahrzeugdefinition
Fahrerlaubnisklasse bis 2013
Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
M
Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm3 (bei Selbstzündungsmotoren) und
einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW und
einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
S
Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und
einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. 6 kW (Klasse L6e-B) und
einer Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg,
höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
S
Krafträder mit
Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
A1
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Leistung von bis zu 15 kW
B
Krafträder mit
Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
A
(leistungs-
beschränkt)
Krafträder mit
Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.
A
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Leistung von mehr als 15 kW
oder
mit symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Leistung von mehr als 15 kW.
B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
B
(BE)
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr
als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
BE
Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine eigene
Fahrerlaubnisklasse)
Fußnote 2)
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland
auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von
mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
BE
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
C1
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
BE
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
C1E
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
C
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als
750 kg.
CE
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
Länge nicht mehr als 8 m,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D1
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
D1E
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und
ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
DE
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit
Anhängern)
T
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für
solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h geführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
L
Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der
Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
Krankenkraftwagen,
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
Spezialisierte Verkaufswagen,
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
Leichenwagen und
Wohnmobile.
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der
Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Fußnote 2):
Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
Mindestalter 25 Jahre,
Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5
Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).
Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen
hat.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird
keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
verlangt:
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf
höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Für folgende Fahrzeuge ist weder
eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung
Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Elektroantrieb,
einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
einer Breite über alles von maximal 110 cm.
Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen
(Prüfbescheinigungspflicht).
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere
Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von
Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen
in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung
entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für
diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Tabelle: Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013
Fahrerlaubnisklasse vor 1999
Betroffenes Fahrzeug
Fahrerlaubnisklasse ab 2013
1
Leistungsunbeschränkte Krafträder
A
1a
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
A2
1b
Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW
A1
2
Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
C und CE
3
Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein
einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
B, BE, C1 und C1E
2, 3
Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs
und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
D, DE, D1 und D1E
4
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h
AM
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Fahrerlaubnisklasse vor 1999
Betroffenes Fahrzeug
Fahrerlaubnisklasse ab 2013
5
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis
25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
L
Erläuterungen:
Stufenführerschein für Krafträder
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse (Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der
Klasse A1 – Leichtkraftrad bis 11 kW Leistung – sammelt,
muss für den Zugang zur Klasse A2 – Kraftrad bis 35 kW Leistung – nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber nicht mehr eine theoretische). Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern
Erfahrung zu sammeln.
Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und
der Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen
3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben.
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe „Besitz und Übergangsregelungen“).
Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der
Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als
3.500 kg beträgt. Zum 19.01.2013 wurde zudem eine
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die überwiegend für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen interessant ist. Sie kann erteilt werden für
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn
der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf
es keiner Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.